Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

09.01.2008

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften.
  2. Absatz 2,Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (Paragraph 6, Erwerbsgesellschaftengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1990,; Paragraph eins b,);
    2. Ziffer 2
      Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;
    3. Ziffer 3
      den Kanzleisitz der Gesellschaft;
    4. Ziffer 4
      alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der Paragraphen 21 a und 29 a erfüllt sind;
    5. Ziffer 5
      die Erklärung aller Patentanwalts-Gesellschafter, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.
  3. Absatz 3,Jede Änderung der nach Absatz 2, in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich mit einer entsprechenden Erklärung nach Absatz 2, Ziffer 5, beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der Paragraphen 21 a, oder 29a nicht oder nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5,Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-Gesellschaften.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022631

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P1a/NOR40022631

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