Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
26/03 Patentrecht
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Rechte und Pflichten der Patentanwälte
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
(2)Absatz 2,In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Absatz eins, sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(3)Absatz 3,Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.
(4)Absatz 4,Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sachverständiger auf den im Abs. 1 genannten Gebieten berechtigt.Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sachverständiger auf den im Absatz eins, genannten Gebieten berechtigt.
Anmerkung
Eine Verordnung nach Abs. 3 ist nicht erlassen worden.
Schlagworte
Erfindungswesen, Kennzeichenwesen, Sortenschutzwesen, Halbleiterschutzwesen, OPUMS
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40070565