Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei

Rechte und Pflichten der Patentanwälte

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
  2. Absatz 2,In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Absatz eins, sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
  3. Absatz 3,Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.
  4. Absatz 4,Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sachverständiger auf den im Absatz eins, genannten Gebieten berechtigt.

Anmerkung

Eine Verordnung nach Abs. 3 ist nicht erlassen worden.

Schlagworte

Erfindungswesen, Kennzeichenwesen, Sortenschutzwesen, Halbleiterschutzwesen, OPUMS

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40070565

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P16/NOR40070565

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