Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
23.03.1983
Außerkrafttretensdatum
28.02.1993
Index
26/03 Patentrecht
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Rechte und Pflichten der Patentanwälte
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des Musterschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
(2)Absatz 2,In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Absatz eins, sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(3)Absatz 3,Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.
Anmerkung
Eine Verordnung nach Abs. 3 ist nicht erlassen worden.
Schlagworte
Markenwesen, Erfindungswesen, Kennzeichenwesen, Patentsenat
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027637
Alte Dokumentnummer
N2196714652T