Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 70a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

Paragraph 70 a,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des Paragraph 70, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
    2. Ziffer 2
      Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
    3. Ziffer 3
      Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
      1. Litera a
        einer unmittelbar drohenden Krankheit,
      2. Litera b
        der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
    4. Ziffer 4
      die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 gemäß Paragraph 83, Absatz 5,
  3. Absatz 3,Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S Anmerkung eins, ) und höchstens 180 S Anmerkung 2, ) pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten.
  4. Absatz 4,Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

(______________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 73 S

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 75 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 76 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 78 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 80 S

Anmerkung 2, : für 1997: 187 S

für 1998: 191 S
für 1999: 194 S
für 2000: 198 S
für 2001: 203 S)

Schlagworte

Genesungsheim

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095549

Alte Dokumentnummer

N6196749119L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P70a/NOR12095549

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