Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

17.04.2001

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Heilmittel

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Die Heilmittel umfassen
    1. Ziffer eins
      die notwendigen Arzneien und
    2. Ziffer 2
      die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.
  3. Absatz 3,Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen.
  4. Absatz 4,Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.
  5. Absatz 5,Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der Richtlinien des Hauptverbandes von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen oder eine bereits entrichtete Rezeptgebühr rückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40011954

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P64/NOR40011954

Navigation im Suchergebnis