Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Heilmittel

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Die Heilmittel umfassen
    1. Ziffer eins
      die notwendigen Arzneien und
    2. Ziffer 2
      die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.
  3. Absatz 3,Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung der Versicherungsanstalt ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 42 S Anmerkung eins, ) zu zahlen. Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept verordnet, so sind so oft 42 S zu zahlen, als Heilmittel bezogen werden. An die Stelle des Betrages von 42 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1998, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vervielfachte Betrag. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen.
  4. Absatz 4,Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.
  5. Absatz 5,Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der Richtlinien des Hauptverbandes von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen oder eine bereits entrichtete Rezeptgebühr rückzuerstatten.

(___________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, für 1997: 42 S)

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095539

Alte Dokumentnummer

N6196749109L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P64/NOR12095539

Navigation im Suchergebnis