Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 60a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 679/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60a

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph 60 a,

Stehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt Paragraph 60, mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, die Versicherungsanstalt den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Die Versicherungsanstalt hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095533

Alte Dokumentnummer

N6196749103L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P60a/NOR12095533

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