Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1991,
BG
Paragraph 60 a
01.01.1992
31.12.2007
B-KUVG
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Stehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt Paragraph 60, mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, die Versicherungsanstalt den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Die Versicherungsanstalt hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit festzusetzen.
16.01.2024
10008215
NOR12095533
N6196749103L