Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 58

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Erkrankung im Ausland

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Hält sich eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungen vom Dienstgeber. Dies gilt auch für Angehörige, wenn und solange sie sich aus einem der im Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Gründe im Ausland aufhalten, unbeschadet einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Folge eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder hinsichtlich der Sachleistungen unbeschadet einer Anspruchsberechtigung nach Paragraph 122, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, Solange der Dienstgeber das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3 und 4 ASVG weiter gewährt, beschränkt sich die vorstehende Verpflichtung des Dienstgebers auf die Sachleistungen.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber hat binnen einem Monat den Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsanstalt mitzuteilen; diese kann die Leistungen auch selbst erbringen.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsanstalt erstattet dem Dienstgeber höchstens jene Kosten, die ihr bei Inanspruchnahme im Inland erwachsen wären. Für die Unterbringung in einer Krankenanstalt leistet die Versicherungsanstalt einen Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 68 a,
  4. Absatz 4,Zwischen der Versicherungsanstalt und dem Dienstgeber kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, eine Vereinbarung getroffen werden, wonach der Anspruch des Dienstgebers nach Absatz 3, durch einen von der Versicherungsanstalt zu leistenden Pauschbetrag abgegolten wird. Die Vereinbarung hat auch sonstige die Kostenerstattung betreffende Fragen, wie die Fälligkeit der Pauschbeträge, die Geltungsdauer der Vereinbarung und die Auflösungsgründe zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40094920

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P58/NOR40094920

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