Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Erkrankung im Ausland

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Hält sich ein Versicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält er für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeber. Dies gilt auch für Angehörige (Paragraph 56,), wenn und solange sie sich aus einem der in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Gründe im Ausland aufhalten.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber hat binnen einem Monat den Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsanstalt mitzuteilen; diese kann die Leistungen auch selbst erbringen.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsanstalt erstattet dem Dienstgeber höchstens jene Kosten, die ihr bei Inanspruchnahme im Inland erwachsen wären. Für die Unterbringung in einer Krankenanstalt leistet die Versicherungsanstalt einen Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 68 a,
  4. Absatz 4,Zwischen der Versicherungsanstalt und dem Dienstgeber kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, eine Vereinbarung getroffen werden, wonach der Anspruch des Dienstgebers nach Absatz 3, durch einen von der Versicherungsanstalt zu leistenden Pauschbetrag abgegolten wird. Die Vereinbarung hat auch sonstige die Kostenerstattung betreffende Fragen, wie die Fälligkeit der Pauschbeträge, die Geltungsdauer der Vereinbarung und die Auflösungsgründe zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095530

Alte Dokumentnummer

N6196749100L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P58/NOR12095530

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