Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 53,

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

  1. Ziffer eins
    im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
  2. Ziffer 2
    im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Paragraph 84,) mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Ziffer eins, herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;
  3. Ziffer 3
    im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem Karenzgeldgesetz (KGG) sowie bei Versicherten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, KGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem diese auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.

Im RIS seit

13.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2012

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40110472

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P53/NOR40110472

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