Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
    1. Ziffer eins
      im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
    2. Ziffer 2
      im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Tag der Entbindung.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1987,)
  2. Absatz 2,Einer Krankheit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095524

Alte Dokumentnummer

N6196749094L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P53/NOR12095524

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