Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 263

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 263

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 263,
  1. Absatz eins,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Versicherungsanstalt durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40262643

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P263/NOR40262643

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