Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 263

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 263

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

03.12.2021

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 263,
  1. Absatz eins,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 31. Dezember 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Versicherungsanstalt durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung sowie für die Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 2 a,Die Versicherungsanstalt hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Absatz eins, sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistungen sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Absatz eins, die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40238068

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P263/NOR40238068

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