Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 133

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

01.06.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Entsendung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 133,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind vom Österreichischen Gewerkschaftsbund im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Gewerkschaften zu entsenden. Die Gewerkschaften haben ihre Vorschläge unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Personalvertretungs- und Betriebsratswahlen auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Gewerkschaften jeweils entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der den einzelnen Gewerkschaften zugehörigen und nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten aktiven Dienstnehmer/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Gewerkschaften entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d‘Hondt zu erfolgen, wobei
    1. Ziffer eins
      die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und
    2. Ziffer 2
      bei gleichem Anspruch mehrerer Gewerkschaften auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.
    Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den vorschlagsberechtigten Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen sind für Landesstellenausschüsse vom/von der Bundeskanzler/in im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau zu entsenden. Für den Verwaltungsrat entsendet je einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstgeber/innen
    1. Ziffer eins
      der/die Bundeskanzler/in;
    2. Ziffer 2
      der/die Bundesminister/in für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
    3. Ziffer 3
      die Wirtschaftskammer Österreich.
    In die Hauptversammlung entsenden die in Ziffer eins bis 3 genannten Stellen je eine/n weiteren Versicherungsvertreter/in.
  4. Absatz 4,Bei der Entsendung nach den Absatz eins und 3 ist auf die fachliche Eignung und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in
    1. Ziffer eins
      sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss der Versicherungsanstalt;
    2. Ziffer 2
      sowohl in einen Landesstellenausschuss als auch in die Hauptversammlung als weitere/n Versicherungsvertreter/in nach Paragraph 138, Absatz 2, Ziffer eins, der Versicherungsanstalt;
    3. Ziffer 3
      in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.
  5. Absatz 5,Die Aufsichtsbehörde hat die entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Versicherungsvertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein. Im Fall der Säumigkeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes hat die Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Bedachtnahme auf die Mandatsergebnisse der Personalvertretungs- bzw. Betriebsratswahlen unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, Ziffer eins und 2 vorzugehen.
  6. Absatz 6,Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (Paragraph 135,) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.

Im RIS seit

02.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40269490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P133/NOR40269490

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