(5)Absatz 5,Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus seinem Amt aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen entsendet hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu entsenden. Bis zur Entsendung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 4 zweiter Satz. Ist die Entsendung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 135) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Entsendung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus seinem Amt aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen entsendet hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu entsenden. Bis zur Entsendung des neuen Mitgliedes gilt Absatz 4, zweiter Satz. Ist die Entsendung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (Paragraph 135,) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Entsendung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).