(4)Absatz 4,Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des nominellen Zinsfußes sowie der prozentuellen Gesamtbelastung im Hinblick auf die zulässigen Höchstsätze gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bei Kreditoperationen, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zinsperioden variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit der nominelle Zinsfuß sowie die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 1 Z 6 für die Vertragswährung am Vortag des Vertragsabschlusses maßgeblich. Bei Inanspruchnahme in einer anderen Währung als in der Vertragswährung sowie einer bereits in Anspruch genommenen Währung anläßlich einer neuen Zinsperiode ist der nominelle Zinsfuß und die prozentuelle Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 1 Z 6 am Vortag der vertragsnotwendigen Ankündigung dieser Inanspruchnahme im Hinblick auf die zulässigen Höchstsätze gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6, für die anstelle des Vortages des Vertragsabschlusses der Vortag der vertragsnotwendigen Ankündigung dieser Inanspruchnahme maßgeblich ist, zu beurteilen.Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des nominellen Zinsfußes sowie der prozentuellen Gesamtbelastung im Hinblick auf die zulässigen Höchstsätze gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6 bei Kreditoperationen, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zinsperioden variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit der nominelle Zinsfuß sowie die Gesamtbelastung nach der Formel laut Absatz eins, Ziffer 6, für die Vertragswährung am Vortag des Vertragsabschlusses maßgeblich. Bei Inanspruchnahme in einer anderen Währung als in der Vertragswährung sowie einer bereits in Anspruch genommenen Währung anläßlich einer neuen Zinsperiode ist der nominelle Zinsfuß und die prozentuelle Gesamtbelastung nach der Formel laut Absatz eins, Ziffer 6, am Vortag der vertragsnotwendigen Ankündigung dieser Inanspruchnahme im Hinblick auf die zulässigen Höchstsätze gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6, für die anstelle des Vortages des Vertragsabschlusses der Vortag der vertragsnotwendigen Ankündigung dieser Inanspruchnahme maßgeblich ist, zu beurteilen.