(1)Absatz eins,Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs. 1 betreffen, ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland danach nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, betreffen, ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland danach nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.