Bundesrecht konsolidiert

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Organhaftpflichtgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 181/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Abkürzung

OrgHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, betreffen, ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland danach nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
  2. Absatz 2,Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet. Wurde die Rechtsverletzung in Wien oder in Niederösterreich begangen, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
  3. Absatz 3,Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.
  4. Absatz 4,Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichtes oder eines Oberlandesgerichtes oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

Im RIS seit

16.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000442

Dokumentnummer

NOR40260973

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/181/P8/NOR40260973

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