(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 2 ist auf Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs. 1 betreffen, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.Vorbehaltlich des Absatz 2, ist auf Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, betreffen, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.