Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

26.11.1991

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Beachte

Tritt gemäß Art. XIII, Abs. 2 BGBl. Nr. 148/1988 mit Ablauf der
Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der
Personalvertretung außer Kraft (Personalvertretungswahlen:
26./27. 11. 1991).

Text

Paragraph 27, (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.

  1. Absatz 2,Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder zeitverpflichteter Soldat ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Litera i, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind
    1. Ziffer eins
      für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
    2. Ziffer 2
      bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
    auf den Vertreter sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und der Dienststellenleiter von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.
  3. Absatz 4,Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Absatz 2,), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuß (Zentralwahlausschuß) zu beraten.
  4. Absatz 5,Wird ein Universitäts- bzw. Hochschulassistent zum Personalvertreter gewählt und würde seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis unter der Voraussetzung einer entsprechenden einem Weiterbestellungsantrag gleichzuhaltenden Erklärung des Universitäts- bzw. Hochschulassistenten jeweils um einen neuerlichen Weiterbestellungszeitraum im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, bzw. 4 des Hochschulassistentengesetzes 1962 jedenfalls aber nicht länger als bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Funktion als Personalvertreter. Eine Verlängerung über die im Paragraph 6, Absatz 6, des Hochschulassistentengesetzes 1962 festgesetzten Fristen tritt nur ein, wenn der betreffende Universitäts- bzw. Hochschulassistent die im Paragraph 6, Absatz 6, Litera a, bzw. Litera b, des Hochschulassistentengesetzes 1962 genannten Bedingungen erfüllt. Im Falle des Paragraph 6, Absatz 5, des Hochschulassistentengesetzes 1962 wird das Dienstverhältnis nicht verlängert.

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12103052

Alte Dokumentnummer

N61987193460

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P27/NOR12103052

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