Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1987,
Paragraph 27
17.07.1987
26.11.1991
Tritt gemäß Artikel römisch dreizehn,, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, mit Ablauf der
Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der
Personalvertretung außer Kraft (Personalvertretungswahlen:
26./27. 11. 1991).
Paragraph 27, (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.