Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer der im Paragraph 15, Absatz 6, genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört.
  2. Absatz 2,Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedeliktes) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss erlischt:
    1. Litera a
      sofern nicht Absatz eins, Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ausschließt;
    2. Litera b
      durch Verzicht;
    3. Litera c
      im Falle des Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz;
    4. Litera d
      durch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle;
    5. Litera e
      durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Enden des Lehrverhältnisses oder Ablauf der Weiterverwendungsfrist gemäß Paragraph 18, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ausgenommen den Fall, dass in unmittelbarem Anschluss an das Lehrverhältnis oder an die Weiterverwendung ein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird;
    6. Litera f
      durch Mandatsaberkennung gemäß Paragraph 26, Absatz 4,
  4. Absatz 4,Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes eine nicht gewählte Kandidatin oder ein nicht gewählter Kandidat des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidatinnen oder Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin oder der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Absatz eins und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
  6. Absatz 6,Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin oder des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin oder dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuss zu stellen. Auf das einzuleitende Verfahren ist das AVG anzuwenden. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

Schlagworte

Dienststellenausschuss, Fachausschuss, Zentralausschuss

Im RIS seit

25.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40115502

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P21/NOR40115502

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