Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
24.07.1999
Außerkrafttretensdatum
18.08.2009
Abkürzung
PVG
Index
63/07 Personalvertretung
Beachte
Tritt mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt
der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der
Personalvertretung in Kraft; auf die Vorbereitung und Durchführung
der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese
Bestimmungen anzuwenden (vgl. § 45 Abs. 17 idF BGBl. I Nr.
127/1999).
Text
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum
Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß ruht während der Zeit der Ausübung einer der im § 15 Abs. 6 genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört.Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß ruht während der Zeit der Ausübung einer der im Paragraph 15, Absatz 6, genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört.
(2)Absatz 2,Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedeliktes) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß erlischt:
sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ausschließt;sofern nicht Absatz eins, Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ausschließt;
im Falle des § 22 Abs. 3 dritter Satz;im Falle des Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz;
durch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle;
durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Enden des Lehrverhältnisses oder Ablauf der Weiterverwendungsfrist gemäß § 18 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, ausgenommen den Fall, daß in unmittelbarem Anschluß an das Lehrverhältnis oder an die Weiterverwendung ein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird;durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Enden des Lehrverhältnisses oder Ablauf der Weiterverwendungsfrist gemäß Paragraph 18, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ausgenommen den Fall, daß in unmittelbarem Anschluß an das Lehrverhältnis oder an die Weiterverwendung ein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird; durch Mandatsaberkennung gemäß § 26 Abs. 4.durch Mandatsaberkennung gemäß Paragraph 26, Absatz 4,
(4)Absatz 4,Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein nichtgewählter Kandidat des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5)Absatz 5,Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.Absatz 4, gilt sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Absatz eins und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(6)Absatz 6,Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuß zu stellen. Auf das einzuleitende Verfahren ist das AVG anzuwenden. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
Schlagworte
Dienststellenausschuß, Fachausschuß, Zentralausschuß,
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR12117579
Alte Dokumentnummer
N6199960759L