Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT römisch eins

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte römisch zwei, römisch zwei a, römisch drei und römisch fünf keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden ist.

  1. Absatz 2,Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Bundesbeamte des Dienststandes,
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
    3. Ziffer 3
      Lehrlinge des Bundes.
  2. Absatz 3,Dieser Abschnitt ist auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4,Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
  4. Absatz 5,Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12117569

Alte Dokumentnummer

N6199960749L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P1/NOR12117569

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