Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

10.07.1991

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT römisch eins

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte römisch zwei, römisch zwei a, römisch drei und römisch fünf keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden ist.

  1. Absatz 2,Die Personalvertretung im Bereiche der Österreichischen Bundesbahnen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung wird unter Berücksichtigung der in diesen Bereichen vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter sowie auf jene Bediensteten keine Anwendung, die einer Einheit angehören, die gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen gebildet wurde.
  3. Absatz 4,Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
  4. Absatz 5,Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12103037

Alte Dokumentnummer

N61987193310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P1/NOR12103037

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