(1)Absatz eins,Organisatorische Maßnahmen im Bereiche von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen des Wachkörpers Bundespolizei obliegen dem Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos oder einer Polizeiinspektion oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben; § 9 Abs. 4 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 bleibt unberührt.Organisatorische Maßnahmen im Bereiche von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen des Wachkörpers Bundespolizei obliegen dem Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos oder einer Polizeiinspektion oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben; Paragraph 9, Absatz 4, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 368 vom Jahre 1925 bleibt unberührt.