Kurztitel

Führungs- und Verfügungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

ABSCHNITT römisch vier

Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Organisatorische Maßnahmen im Bereiche von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen des Wachkörpers Bundespolizei obliegen dem Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos oder einer Polizeiinspektion oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben; Paragraph 9, Absatz 4, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 368 vom Jahre 1925 bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Soweit die in Absatz eins, genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder den Landespolizeikommandanten betreffen, werden sie vom Bundesminister für Inneres getroffen.