Bundesrecht konsolidiert

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Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran) Art. 15

Kurztitel

Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1966

Typ

Vertrag – Iran

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

16.03.1966

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 15

Der vorliegende Vertrag wird gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert. Er tritt unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien stattfinden wird, in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt wird, gilt er als stillschweigend für eine unbestimmte Dauer verlängert.

Er kann sodann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000422

Dokumentnummer

NOR12006685

Alte Dokumentnummer

N1196614925S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/45/A15/NOR12006685

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