Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)
Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1966,
Vertrag - Iran
Artikel 15
16.03.1966
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Der vorliegende Vertrag wird gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert. Er tritt unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien stattfinden wird, in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt wird, gilt er als stillschweigend für eine unbestimmte Dauer verlängert.
Er kann sodann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden.
17.05.2023
10000422
NOR12006685
N1196614925S