Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)
Typ
Vertrag – Niederlande
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
30.04.1966
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die von den Gerichten eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden im Gebiet des anderen anerkannt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Entscheidung muß von einem im Sinne des Artikels 3 dieses Abkommens zuständigen Gericht gefällt worden sein;
die Entscheidung muß rechtskräftig sein;
die Parteien müssen gesetzmäßig vertreten gewesen oder im Falle einer Versäumnisentscheidung gesetzmäßig geladen worden sein;
handelt es sich um einen Zahlungsauftrag, einen Zahlungsbefehl oder einen „dwangbevel“, so muß die Entscheidung demjenigen, gegen den sie erlassen worden ist, gesetzmäßig zugestellt worden sein;
die Anerkennung darf der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie beantragt wird, nicht widersprechen, insbesondere darf nicht in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, bereits eine rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache und zwischen denselben Parteien gefällt worden sein;
in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, darf nicht bereits ein Verfahren in derselben Sache und zwischen denselben Parteien schweben, das vor der Einleitung des Verfahrens in dem Staat, in dem die Entscheidung gefällt wurde, anhängig gemacht worden ist.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Voraussetzung ist nicht erfüllt,
wenn
im Falle einer Versäumnisentscheidung die nicht erschienene Partei dem Gericht, bei dem die Anerkennung beantragt wird, beweist, daß sie von dem Verfahren nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten haben konnte, um sich daran zu beteiligen;
im Falle eines Zahlungsauftrages, eines Zahlungsbefehls oder eines „dwangbevel“ die Partei, gegen welche die Entscheidung erlassen wurde, dem Gericht, bei dem die Anerkennung beantragt wird, beweist, daß sie von der Entscheidung nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten haben konnte, um dagegen Einwendungen (Widerspruch, „verzet“) zu erheben.
Schlagworte
Anerkennungsvoraussetzungen, ordre public
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Gesetzesnummer
10002083
Dokumentnummer
NOR12027564
Alte Dokumentnummer
N2196624948S