Absatz eins,Die von den Gerichten eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden im Gebiet des anderen anerkannt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Litera aDie Entscheidung muß von einem im Sinne des Artikels 3 dieses Abkommens zuständigen Gericht gefällt worden sein;
- Litera bdie Entscheidung muß rechtskräftig sein;
- Litera cdie Parteien müssen gesetzmäßig vertreten gewesen oder im Falle einer Versäumnisentscheidung gesetzmäßig geladen worden sein;handelt es sich um einen Zahlungsauftrag, einen Zahlungsbefehl oder einen „dwangbevel“, so muß die Entscheidung demjenigen, gegen den sie erlassen worden ist, gesetzmäßig zugestellt worden sein;
- Litera ddie Anerkennung darf der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie beantragt wird, nicht widersprechen, insbesondere darf nicht in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, bereits eine rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache und zwischen denselben Parteien gefällt worden sein;
- Litera ein dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, darf nicht bereits ein Verfahren in derselben Sache und zwischen denselben Parteien schweben, das vor der Einleitung des Verfahrens in dem Staat, in dem die Entscheidung gefällt wurde, anhängig gemacht worden ist.