Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sicherheitsfilmgesetz § 4

Kurztitel

Sicherheitsfilmgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1966

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Lagerung von Laufbildfilmen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die gewerbsmäßige Lagerung von Laufbildfilmen, die nicht den Voraussetzungen des Paragraph 3, Litera a und Litera b, entsprechen, ist verboten.
  2. Absatz 2,Der nach dem Standort des Unternehmens zuständige Landeshauptmann hat im Einzelfall durch Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Absatz eins, zuzulassen, wenn es sich um die Lagerung von Laufbildfilmen von dokumentarischem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert handelt und die Sicherheit der Lagerung von Nitrofilmen gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden keine Anwendung auf die Lagerung von Laufbildfilmen durch Personen, die Filmmaterial gewerbsmäßig herstellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

10006266

Dokumentnummer

NOR12069142

Alte Dokumentnummer

N5196625618L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/264/P4/NOR12069142

Navigation im Suchergebnis