Kurztitel

Sicherheitsfilmgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1966,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1969

Text

Lagerung von Laufbildfilmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die gewerbsmäßige Lagerung von Laufbildfilmen, die nicht den Voraussetzungen des Paragraph 3, Litera a und Litera b, entsprechen, ist verboten.
  2. Absatz 2,Der nach dem Standort des Unternehmens zuständige Landeshauptmann hat im Einzelfall durch Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Absatz eins, zuzulassen, wenn es sich um die Lagerung von Laufbildfilmen von dokumentarischem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert handelt und die Sicherheit der Lagerung von Nitrofilmen gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden keine Anwendung auf die Lagerung von Laufbildfilmen durch Personen, die Filmmaterial gewerbsmäßig herstellen.