Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitsfilmgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.04.1967
Außerkrafttretensdatum
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Gewerbsmäßiger Verkehr mit Laufbildfilmen
§ 3.Paragraph 3,
Laufbildfilme dürfen nur dann gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt oder in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie
zur Gänze auf anerkanntem Sicherheitsfilm (§ 2 Abs. 3) hergestellt undzur Gänze auf anerkanntem Sicherheitsfilm (Paragraph 2, Absatz 3,) hergestellt und
in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet sind (§ 6).in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet sind (Paragraph 6,).
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Gesetzesnummer
10006266
Dokumentnummer
NOR12069141
Alte Dokumentnummer
N5196625617L