Kurztitel

Sicherheitsfilmgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1966,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1967

Text

Gewerbsmäßiger Verkehr mit Laufbildfilmen

Paragraph 3,

Laufbildfilme dürfen nur dann gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt oder in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. Litera a
    zur Gänze auf anerkanntem Sicherheitsfilm (Paragraph 2, Absatz 3,) hergestellt und
  2. Litera b
    in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet sind (Paragraph 6,).