zur Gänze auf anerkanntem Sicherheitsfilm (Paragraph 2, Absatz 3,) hergestellt und
Sicherheitsfilmgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1966,
Paragraph 3
01.04.1967
Laufbildfilme dürfen nur dann gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt oder in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie