(4)Absatz 4,Unter „gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr bringen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede gewerbsmäßige Abgabe von Laufbildfilmen ohne Rücksicht auf den Herstellungsort, ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet, und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht, zu verstehen.