Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsfilmgesetz § 2

Kurztitel

Sicherheitsfilmgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1966

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Laufbildsicherheitsfilme sind Laufbildfilme, die auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt sind.
  2. Absatz 2,Sicherheitsfilm ist ein Film, der schwer entzündlich und schwer brennbar ist.
  3. Absatz 3,Anerkannter Sicherheitsfilm ist ein Film, der von der Behörde (Paragraph 5,) als Sicherheitsfilm anerkannt worden ist.
  4. Absatz 4,Unter „gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr bringen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede gewerbsmäßige Abgabe von Laufbildfilmen ohne Rücksicht auf den Herstellungsort, ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet, und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht, zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

10006266

Dokumentnummer

NOR12069140

Alte Dokumentnummer

N5196625616L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/264/P2/NOR12069140

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