Kurztitel

Sicherheitsfilmgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1966,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1967

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Laufbildsicherheitsfilme sind Laufbildfilme, die auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt sind.
  2. Absatz 2,Sicherheitsfilm ist ein Film, der schwer entzündlich und schwer brennbar ist.
  3. Absatz 3,Anerkannter Sicherheitsfilm ist ein Film, der von der Behörde (Paragraph 5,) als Sicherheitsfilm anerkannt worden ist.
  4. Absatz 4,Unter „gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr bringen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede gewerbsmäßige Abgabe von Laufbildfilmen ohne Rücksicht auf den Herstellungsort, ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet, und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht, zu verstehen.