Bundesrecht konsolidiert

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Grenzänderungsgesetz Jugoslawien § 3

Kurztitel

Grenzänderungsgesetz Jugoslawien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 230/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

11/02 Grenzänderungen

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt.
  2. Absatz 2,In der Grenzstrecke der Mur ist die Staatsgrenze durch die am 25. November 1962 gegebene Mittellinie des Wasserlaufes endgültig bestimmt. Veränderungen des Wasserlaufes nach diesem Zeitpunkt haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Anmerkung

LVG – Stmk. LGBl. Nr. 32/1966

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2022

Gesetzesnummer

10000416

Dokumentnummer

NOR40096956

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/230/P3/NOR40096956

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