Bundesrecht konsolidiert

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Grenzänderungsgesetz Jugoslawien § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzänderungsgesetz Jugoslawien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 230/1966

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.10.1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

11/02 Grenzänderungen

Text

Paragraph 3, (1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt.

  1. Absatz 2,In der Grenzstrecke der Mur ist die Staatsgrenze durch die am 25. November 1962 gegebene Mittellinie des Wasserlaufes endgültig bestimmt. Veränderungen des Wasserlaufes nach diesem Zeitpunkt haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Anmerkung

LVG - Stmk. LGBl. Nr. 32/1966

Gesetzesnummer

10000416

Dokumentnummer

NOR12006601

Alte Dokumentnummer

N11966130030

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/230/P3/NOR12006601

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