(1)Absatz eins,Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt. Dies gilt insbesondere auch für die Grenzstrecke der Drau.