Bundesrecht konsolidiert

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Grenzänderungsgesetz Jugoslawien § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzänderungsgesetz Jugoslawien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 230/1966

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.10.1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

11/02 Grenzänderungen

Text

Paragraph 2, (1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt. Dies gilt insbesondere auch für die Grenzstrecke der Drau.

  1. Absatz 2,Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß am rechten Ufer des Jelenbaches festgelegt hat, durch die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen desselben endgültig bestimmt.

Anmerkung

LVG - Ktn. LGBl. Nr. 49/1966

Gesetzesnummer

10000416

Dokumentnummer

NOR12006600

Alte Dokumentnummer

N11966130020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/230/P2/NOR12006600

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