Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Typ
Vertrag – Slowenien
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 10
Die Vertragsstaaten werden alle acht Jahre eine periodische Kontrolle der Grenzzeichen und, soweit erforderlich, ihre Instandsetzung, Erneuerung und Ergänzung durchführen. Die Zeitspanne von acht Jahren wird jeweils vom Beginn der vorhergehenden periodischen Kontrolle gerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Gesetzesnummer
10000423
Dokumentnummer
NOR12006697
Alte Dokumentnummer
N1196614986A