Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 10

Die Vertragsstaaten werden alle acht Jahre eine periodische Kontrolle der Grenzzeichen und, soweit erforderlich, ihre Instandsetzung, Erneuerung und Ergänzung durchführen. Die Zeitspanne von acht Jahren wird jeweils vom Beginn der vorhergehenden periodischen Kontrolle gerechnet.