Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen Art. 7

Kurztitel

Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 204/1966

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

13.09.1966

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 7

1. Die Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Ereignis.

2. Die Rückgriffsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres. Diese Verjährung beginnt entweder mit dem Tage, an dem eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der gesamtschuldnerischen Haftung rechtskräftig geworden ist, oder, wenn keine solche Entscheidung vorliegt, mit dem Tage der Zahlung, die zu dem Rückgriff Anlaß gibt. Die Verjährung der Ansprüche auf Verteilung des einen zahlungsunfähigen Gesamtschuldner treffenden Teiles beginnt jedoch frühestens mit dem Tage, an dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit dieses Gesamtschuldners erlangt.

3. Für die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung gelten die diese Rechtsgebiete regelnden Bestimmungen des Rechtes des angerufenen Gerichtes.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10011382

Dokumentnummer

NOR12147118

Alte Dokumentnummer

N9196642022L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/204/A7/NOR12147118

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