Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1966,
Vertrag – Multilateral
Artikel 7
13.09.1966
99/06 See- und Binnenschifffahrt
1. Die Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Ereignis.
2. Die Rückgriffsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres. Diese Verjährung beginnt entweder mit dem Tage, an dem eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der gesamtschuldnerischen Haftung rechtskräftig geworden ist, oder, wenn keine solche Entscheidung vorliegt, mit dem Tage der Zahlung, die zu dem Rückgriff Anlaß gibt. Die Verjährung der Ansprüche auf Verteilung des einen zahlungsunfähigen Gesamtschuldner treffenden Teiles beginnt jedoch frühestens mit dem Tage, an dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit dieses Gesamtschuldners erlangt.
3. Für die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung gelten die diese Rechtsgebiete regelnden Bestimmungen des Rechtes des angerufenen Gerichtes.
13.11.2019
10011382
NOR12147118
N9196642022L