§ 38. Führung inländischer akademischer GradeParagraph 38, Führung inländischer akademischer Grade
Personen, denen von einer österreichischen Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Wurde derselbe akademische Grad gemäß § 34 Abs. 5 mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden.Personen, denen von einer österreichischen Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Wurde derselbe akademische Grad gemäß Paragraph 34, Absatz 5, mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden.