Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 38, Führung inländischer akademischer Grade

Personen, denen von einer österreichischen Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Wurde derselbe akademische Grad gemäß Paragraph 34, Absatz 5, mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118735

Alte Dokumentnummer

N7196613942L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P38/NOR12118735

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