Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
BG
Paragraph 38
01.09.1992
31.07.1997
AHStG
72/02 Studienrecht allgemein
Personen, denen von einer österreichischen Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Wurde derselbe akademische Grad gemäß Paragraph 34, Absatz 5, mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1992,
28.09.2023
10009287
NOR12118735
N7196613942L