Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 38, Führung inländischer akademischer Grade

Personen, denen von einer österreichischen Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Wurde derselbe akademische Grad gemäß Paragraph 34, Absatz 5, mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1992,

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118735

alte Dokumentnummer

N7196613942L