§ 32. Ungültige PrüfungenParagraph 32, Ungültige Prüfungen
Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren Erfolg auch nur in einem Teil erschlichen wurde, ist für ungültig zu erklären. Handelt es sich um eine der im § 26 Abs. 1 und 6 erwähnten Prüfungen, so ist hiefür die in Betracht kommende akademische Behörde, sonst der Präses der Prüfungskommission zuständig. Nach Erwerbung eines akademischen Grades gilt § 37.Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren Erfolg auch nur in einem Teil erschlichen wurde, ist für ungültig zu erklären. Handelt es sich um eine der im Paragraph 26, Absatz eins und 6 erwähnten Prüfungen, so ist hiefür die in Betracht kommende akademische Behörde, sonst der Präses der Prüfungskommission zuständig. Nach Erwerbung eines akademischen Grades gilt Paragraph 37,