Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,
BG
Paragraph 32
01.10.1966
04.08.1995
AHStG
72/02 Studienrecht allgemein
Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren Erfolg auch nur in einem Teil erschlichen wurde, ist für ungültig zu erklären. Handelt es sich um eine der im Paragraph 26, Absatz eins und 6 erwähnten Prüfungen, so ist hiefür die in Betracht kommende akademische Behörde, sonst der Präses der Prüfungskommission zuständig. Nach Erwerbung eines akademischen Grades gilt Paragraph 37,
12.07.2023
10009287
NOR12118728
N7196613935L