Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.10.1966

Außerkrafttretensdatum

04.08.1995

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 32, Ungültige Prüfungen

Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren Erfolg auch nur in einem Teil erschlichen wurde, ist für ungültig zu erklären. Handelt es sich um eine der im Paragraph 26, Absatz eins und 6 erwähnten Prüfungen, so ist hiefür die in Betracht kommende akademische Behörde, sonst der Präses der Prüfungskommission zuständig. Nach Erwerbung eines akademischen Grades gilt Paragraph 37,

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118728

alte Dokumentnummer

N7196613935L