(2)Absatz 2,Ab Semesterbeginn sind die angekündigten Lehrveranstaltungen abzuhalten. Innerhalb des Studienjahres sind die Ferien, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Samstag vor und der Dienstag nach Pfingsten, der Allerseelentag, der Tag des Landespatrons sowie ein vom Rektor zu bestimmender Tag (Rektorstag) lehrveranstaltungsfrei und prüfungsfrei. Der Rektor ist ferner berechtigt, anläßlich akademischer oder staatlicher Feiern Lehrveranstaltungen und Prüfungen ausfallen zu lassen. Promotionen und Sponsionen können im Bedarfsfall im Einvernehmen mit den mitwirkenden Universitätslehrern auch am Beginn und am Ende der Ferien abgehalten werden. Die Abhaltung von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen während der Ferien ist zulässig. Prüfungen können auch am Beginn und am Ende von Ferien, ausnahmsweise auf Antrag des Kandidaten auch während der Ferien abgehalten werden, doch sind jedenfalls zehn zusammenhängende Wochen während der Hauptferien prüfungsfrei zu belassen. Exkursionen können auch während der Ferien abgehalten werden. Bei Bedarf können auch andere Lehrveranstaltungen, wie insbesondere Übungen und Praktika, während der Ferien abgehalten werden. Diese Lehrveranstaltungen sind dem dem Studienplan entsprechenden Semester zuzurechnen.